Kurzantwort: Grundsätzlich muss der Vermieter für die Rohre im Gebäude aufkommen. Hat der Mieter die Verstopfung selbst verursacht - etwa durch falsche Entsorgung - trägt er die Kosten. Die Abgrenzung hängt von Ursache und Ort der Verstopfung ab.
Die rechtliche Grundlage
Der Vermieter ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Dazu gehören Abwasserleitungen, Fallleitungen und die Grundleitung. Verstopfungen, die durch normalen Gebrauch, Materialverschleiß oder altersbedingte Ablagerungen entstehen, fallen in die Zuständigkeit des Vermieters.
Wann der Mieter zahlt
Das Verursacherprinzip gilt auch im Mietrecht. Wenn ein Mieter nachweislich die Verstopfung selbst herbeigeführt hat, muss er für die Reinigungskosten aufkommen. Typische Fälle:
- Feuchttücher, Damenbinden, Wattepads oder andere Fremdstoffe in der Toilette.
- Übermäßige Fettentsorgung über den Küchenabfluss.
- Einbringen von Fremdkörpern durch Unachtsamkeit (Spielzeug, Kleidungsstücke).
Der Nachweis liegt in solchen Fällen oft beim Vermieter - er muss belegen, dass der betreffende Mieter die Verstopfung verursacht hat. Bei gemeinsam genutzten Leitungen im Mehrfamilienhaus ist das schwierig.
Was in der Hausordnung stehen kann
Viele Hausordnungen enthalten Klauseln zur Abfallentsorgung, zur Nutzung von Abflüssen und zum Verhalten bei Rohrproblemen. Solche Regeln sind zulässig, sofern sie den Mieter nicht unangemessen belasten. Eine Klausel, nach der der Mieter pauschal für alle Rohrreinigungen zahlt, ist unwirksam - sie widerspricht dem gesetzlichen Grundsatz, dass der Vermieter die Erhaltungskosten trägt.
Umlage über die Betriebskosten
In manchen Mietverträgen werden regelmäßige Rohrreinigungen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Das ist zulässig, wenn es im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und tatsächlich regelmäßige Wartungsreinigungen (nicht Notreparaturen) stattfinden. Einmalige Entstopfungen wegen einer akuten Verstopfung dürfen nicht als Betriebskosten umgelegt werden.
Vorgehen im Schadensfall
- Sofort melden: Teilen Sie dem Vermieter oder der Hausverwaltung die Verstopfung schriftlich mit. E-Mail genügt, sichert aber Datum und Uhrzeit.
- Keine Beauftragung auf eigene Faust: Bestellen Sie ohne vorherige Absprache einen Klempner, riskieren Sie, dass Sie auf den Kosten sitzenbleiben - außer bei echter Notsituation (Wasserschaden).
- Notfall: Bei drohendem Wasserschaden dürfen Sie umgehend einen Fachbetrieb rufen und die Kosten zunächst vorstrecken. Informieren Sie den Vermieter so früh wie möglich.
- Dokumentation: Fotos von der Situation, der Quittung und der Kommunikation mit dem Vermieter aufbewahren.
Wenn der Vermieter nicht reagiert
Bleibt die Hausverwaltung untätig, obwohl die Wohnnutzung erheblich beeinträchtigt ist, haben Mieter das Recht, eine Mietminderung geltend zu machen oder - nach angemessener Frist - selbst einen Fachbetrieb zu beauftragen und die Kosten vom Vermieter zurückzuverlangen. In Berlin bietet der Berliner Mieterverein kostenlose Rechtsberatung zu solchen Fragen an.